EuGH: Widerruf von Verbraucherdarlehen rechtens

Nach einer aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am 26.03.2020 können unter bestimmten Voraussetzungen Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen Juni 2010 und heute abgeschlossen wurden, widerrufen werden.

Dabei sind sämtliche Verbraucherkredite, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, betroffen: Immobiliendarlehen, Autokredit oder Leasingvertrag.

Formfehler in der Widerrufsklausel führen dazu, dass Verbraucher die Kredite widerrufen können, was ihnen bares Geld bringt. 

Die Verbraucher können sich von alten Darlehensverträgen verabschieden und ohne Probleme in eine zinsgünstige Baufinanzierung wechseln oder sich die Raten aus ihrer Kfz-Finanzierung zurückholen. 

Niedrigzinsen nach Umschuldung Ihres Kreditvertrages

Der Widerruf dieser Immobilienkredite lohnt sich insbesondere bei Immobilienkrediten, die nach dem 10.06.2010 mit einem hohen Zinssatz abgeschlossen worden sind.

Verbraucher widerrufen dann die bestehenden Darlehensverträge und schulden diese dann zu einem neuen Darlehensvertrag mit derzeitigen aktuellen Niedrigzinsen um. 

Somit sparen die Verbraucher tausende Euro, sofern eben die Widerrufsbelehrung in den Darlehensverträgen falsch ist. 

Vorzeitige Ablösung des Kredites ohne Vorfälligkeitsentschädigung

Jedenfalls sollten Verbraucher diese Chance des Widerrufs nutzen, wenn sie ihre Immobilienkredite vorzeitig abbezahlen und dafür auch noch eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen müssen. 

Autokredit oder Leasingvertrag beenden und Raten zurückholen

Diese Widerrufsmöglichkeit ist besonders lukrativ bei Autofinanzierung oder privaten Leasingverträgen, wenn die monatlichen Raten dieser Verträge den Verbrauchern zu hoch erscheinen und sie deswegen vorzeitig aus diesen Verträgen aussteigen wollen. 

Über den Widerruf des Kredit -oder Leasingvertrages können dann die betroffenen Autos problemlos an die Bank zurückgegeben und alle bisher gezahlten Raten sowie die Anzahlung zurückgefordert werden. 

Forward-Darlehen ablehnen ohne Strafzahlung

Dieser Widerrufsjoker gilt auch bei Forwarddarlehen, die die Verbraucher abgeschlossen haben, aber diese nicht mehr abnehmen wollen. 

Mit dem Widerruf des Darlehens, müssten dann die Verbraucher die so genannte Nichtabnahmeentschädigung (Strafzahlung) nicht mehr zahlen.