Bezugsrecht

Unwiderruflich erteiltes Bezugsrecht bei Lebensversicherungen.

Beim Abschluss, beispielsweise einer Lebensversicherung, zahlt die Versicherung nicht an den Versicherungsgeber, sondern an den von diesem auserwählten Bezugsberechtigten. Damit der Bezugsberechtigte auch wirklich das bekommt, was er laut Versicherungsnehmer kriegen soll, muss das Bezugsrecht unwiderruflich erteilt werden.

Änderungen der Bezugsberechtigten müssen angezeigt werden.

Sofern der Bezugsberechtigte - im Falle einer Scheidung oder Trennung - geändert werden soll, muss dies beim Versicherungsgeber angezeigt werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2007 - Aktenzeichen: IV ZR 150/05). Eine etwaige Änderung des Testaments und eine dahingehende Neubestimmung, auf wen das Erbe einschließlich des Bezugs aus der Lebensversicherung übertragen werden soll, bleiben ohne Folgen. Solange nicht der Versicherungsgeber über die Änderung informiert worden ist, hat auch der testamentarische Erbe keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme gegenüber dem Versicherungsgeber (BGH, Urteil vom 14. Juli 1993, IV ZR 242/92). In solchen Fällen ist der ursprüngliche Ehepartner immer noch bezugsberechtigt.

Es kann allerdings vorkommen, dass der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme trotz des oben genannten an den oder die Erben abgeben muss. Zu entscheiden ist diese Frage zwischen dem Erblasser (Versicherungsnehmer) und dem Bezugsberechtigten. Weiß der Bezugsberechtigte von seiner Begünstigung, so liegt eine Schenkung vor. Im Falle des Erbfalls gilt diese Schenkung als vollzogen und die Erben haben keine Ansprüche gegen den Bezugsberechtigten. Hat der Bezugsberechtigte jedoch keine Kenntnis können die Erben die Bezugsberechtigung bei der Versicherung widerrufen.

Übertragung der Bezugsrechte und Pflichtteilsergänzungsansprüche.

In einem Urteil des BGH vom 28. April 2010 ging es um die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung seines Pflichtteils gemäß § 2335 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen kann. In dem Fall hatte der Erblasser die Leistung aus der Versicherung einem Dritten schenkungsweise übertragen um den Enterbten davon auszuschließen und die Erbmasse zu verringern.

Die bis dahin geltende Rechtsprechung sah vor, dass der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten zur Ergänzung des Pflichtteils, aus dem Wert der innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todestag eingezahlten Prämien berechnet wird. Der BGH änderte diese Rechtsprechung dahingehend, dass nun auf den so genannten „Rückkaufswert“ abzustellen sei. Es geht also um den Vermögensanteil, um den sich der Erblasser mit der Schenkung an einen anderen „entreichert“ hat. Mit dieser Entscheidung wird demnach der Anspruch der Enterbten auf Anrechnung der Lebensversicherungen um ein vielfaches erhöht.