Mut dürfen alle Betroffenen schöpfen, die mit dem Laser “PoliScan Speed” geblitzt werden – ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Aachen stellt das Messverfahren vom Grundsatz her in Frage und hat eine Autofahrerin freigesprochen, welche 48 km/h zu schnell gefahren sein soll und mit dieser Technik geblitzt worden war.
Das Ergebnis: Kein Fahrverbot und 170 Euro gespart.
Der Grund: Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messergebnisses.
Die Zauberworte: „Standardisiertes Messverfahren“.
Was ist das? Der Bundesgerichtshof (BGH) versteht darunter ein durch Normen vereinheitliches (technisches) Verfahren, bei dem unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Die Oberlandesgerichte und das Kammergericht in Berlin sind dem BGH gefolgt und gehen dann von einem standardisierten Messverfahren aus, wenn das Messgerät eine Zulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) besitzt.
Das PolyScan hat eine Zulassung von PTB
Wo also ist das Problem? Es liegt in der fehlenden Überprüfbarkeit. Selbst ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann die Grundlagen für die Zulassung bei der PTB nicht überprüfen. Dies beruht darauf, dass der Hersteller des Messgerätes niemandem, auch keinem gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Daten zur Überprüfung der Funktionsweise zur Verfügung stellt. Der Grund dafür liegt in dem Interesse an der Geheimhaltung der technischen Bauweise des Messgerätes.
Das AG hat nun zum großen Schlag ausgeholt und diesem Geheimhaltungsinteresse des Herstellers das Interesse an der Wahrheitsfindung im Bußgeldprozess gegenübergestellt. Das Interesse an der Wahrheitsfindung hat gewonnen, weil die Folgen einer fehlerhaften Messung gerade mit Blick auf das Fahrverbot berufliche Folgen für den Autofahrer haben können. Der Verlust an Beweglichkeit kann zum Verlust des Arbeitsplatzes führen und deshalb streitet das Grundrecht aus Art 12 Absatz 1 Grundgesetz zugunsten des Fahrers.
Bei allem hat das Amtsgericht ganz besonders berücksichtigt, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass wenigstens die PTB die Messwerterhebung messtechnisch nachvollziehen kann.
Normalerweise prüft die PTB die Messergebnisse des neuen Gerätes, indem Kontrollmessungen mit bereits zugelassenen Geräten erfolgen. Das geht aber gerade bei dem PoliScan nicht. Hier werden über einen rotierenden Spiegel Lichtimpulse ausgesendet, welche nach der Reflexion an dem gemessenen PKW / LKW zum Gerät zurück kommen und dort ausgewertet werden. Ist die Geschwindigkeit zu hoch, wird durch die Digitalkamera „geblitzt“. Allerdings wird die Fotoauslösung verzögert ausgelöst, bis sich das Fahrzeug weiter angenähert hat, damit der Fahrer / die Fahrerin möglichst gut erkennbar ist. Das heißt, dass das Fahrzeug nicht dort geblitzt wird, wo es gemessen wurde.
Das unterscheidet dieses Messgerät von den anderen Messgeräten, so dass eine exakte Kontrollmessung nicht möglich ist. Es wird somit durch die PTB die Zulassung erteilt, obwohl die eigenen Regeln von der PTB nicht eingehalten werden. Dies in Verbindung mit der fehlenden nachträglichen Überprüfbarkeit war dem Amtsrichter zu viel.
Recht so! Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die Oberlandesgerichte und der BGH wohl (noch) anderer Auffassung sind.