Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung von Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern führen. Zum Haushalt darf daher keine andere erwachsene Person gehören, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind ist stets unschädlich.
Tipp: Als alleinerziehend sind auch Steuerpflichtige anzusehen, die verheiratet oder verpartnert sind, aber seit mindestens dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben. Ein Anspruch besteht zudem, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte durch Abzug von der Summe der Einkünfte sowie beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II berücksichtigt.
Keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person
Der Entlastungsbetrag setzt voraus, dass der Alleinerziehende keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet.
Tipp: Es ist unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, ein Adoptivkind, ein Pflegekind, ein Stiefkind oder ein Enkelkind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.
Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person liegt vor, wenn der Steuerpflichtige und die andere Person in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam wirtschaften. Ein gemeinsames Wirtschaften kann sowohl darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit. Auf den Umfang der Hilfe oder des Anteils an den im Haushalt anfallenden Arbeiten kommt es grundsätzlich nicht an.
Ein gemeinsames Wirtschaften setzt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht zwingend voraus, dass eine gemeinsame Kasse besteht und die zur Befriedigung jeglichen Lebensbedarfs dienenden Güter aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft werden. Nach einem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- beziehungsweise Lebensführung leistet und an ihr partizipiert (gemeinsamer Verbrauch der Lebensmittel oder Reinigungsmittel, gemeinsame Nutzung des Kühlschranks etc.). Auf die Zahlungswege kommt es nicht an. Eine Haushaltsgemeinschaft kann daher auch dann bestehen, wenn der Steuerpflichtige die laufenden Kosten des Haushalts ohne Miete trägt und die andere Person dafür vereinbarungsgemäß die volle Miete bezahlt.
Eine Haushaltsgemeinschaft ist insbesondere gegeben bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften sowie bei Wohngemeinschaften unter gemeinsamer Wirtschaftsführung mit einer sonstigen volljährigen Person, zum Beispiel mit Verwandten.
Tipp: Bei einer nur kurzfristigen Anwesenheit in der Wohnung (zum Beispiel als Besucher oder aus Krankheitsgründen), liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor.
Indizien für eine Haushaltsgemeinschaft
Für eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft sprechen nach den Vorgaben der Finanzverwaltung die folgenden, aus dem Sozialrecht abgeleiteten Indizien:
- Dauer des Zusammenlebens (länger als ein Jahr)
- Versorgung gemeinsamer Kinder im selben Haushalt
- Versorgung anderer Angehöriger im selben Haushalt
- von beiden Partnern unterschriebener und auf Dauer angelegter Mietvertrag
- gemeinsame Kontoführung
- andere Verfügungsbefugnisse über Einkommen und Vermögen des Partners
- andere gemeinsame Verträge, zum Beispiel über Unterhaltspflichten
Beantragt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Unterhaltsleistungen an die andere volljährige Person als außergewöhnliche Belastungen, ist in der Regel vom Vorliegen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft auszugehen.
Tipp: Mit einer sonstigen volljährigen Person besteht keine Haushaltsgemeinschaft, wenn sie sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligt. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn diese einen vollständig getrennten Haushalt führt oder wenn – zum Beispiel beim Zusammenleben mit einkommenslosen pflegebedürftigen Angehörigen – jedwede Unterstützungsleistung durch die andere Person ausgeschlossen erscheint. So fehlt die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen, bei Personen, bei denen ein Pflegegrad 1 bis 5 besteht oder die blind sind.
Gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft
Die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft setzt nicht die Meldung der anderen Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen voraus. Das Einkommensteuergesetz enthält jedoch die Vermutung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, wenn eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Eine nachträgliche Ab- bzw. Ummeldung ist insoweit unerheblich.
Tipp: Die Vermutung ist widerlegbar. Sie ist widerlegt, wenn die Gemeinde oder das Finanzamt positive Kenntnis davon haben, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den melderechtlichen Verhältnissen zugunsten des Steuerpflichtigen abweichen. Der Steuerpflichtige kann die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft mit einer in seiner Wohnung gemeldeten anderen volljährigen Person widerlegen, wenn er glaubhaft darlegt, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen Person nicht vorliegt.
Leben der Steuerpflichtige und die andere volljährige Person in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, ist die Vermutung, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, allerdings unwiderlegbar.
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
Weitere Anspruchsvoraussetzung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist, dass ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Dies ist zu bejahen, wenn das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist, zum Beispiel zu Ausbildungszwecken.
Tipp: Die Haushaltszugehörigkeit ist nach dem Gesetz selbst dann anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, aber tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt. Diese Vermutung ist unwiderlegbar.
Ist das Kind hingegen nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet oder gehört es unstreitig zum Haushalt des Steuerpflichtigen, ohne bei ihm gemeldet zu sein, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Tipp: Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner alleinstehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern – unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird – untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll. Das gilt allerdings nicht, wenn einer der Berechtigten bei seiner Veranlagung oder durch Berücksichtigung der Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
Jahresbetrag ist gegebenenfalls aufzuteilen
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro erhöht sich um jeweils 240 Euro für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind. Er ist ein Jahresbetrag, der in jedem Veranlagungszeitraum insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Eine Aufteilung zwischen den Haushalten alleinerziehender Elternteile ist nicht möglich.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Betrag zeitanteilig um ein Zwölftel.
Beispiel: Eine alleinstehende Mutter bringt im April ihr erstes Kind zur Welt. Sie lebt in ihrem Haushalt mit keiner weiteren volljährigen Person zusammen. Ab April kann sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (1.908 Euro mal 9/12 =) 1.431 Euro in Anspruch nehmen.